Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufsbedingungen I. Allgemeines 1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund nachfolgender Bedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Die in diesen Bedingungen enthaltenen Bestimmungen über den Eigentumsvorbehalt, die weiteren Sicherheiten und den Ausschluss von weitergehenden Schadenersatzansprüchen gelten in jedem Fall als vereinbart. 2. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. 3. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn diese von uns schriftlich bestätigt werden. 4. Durch Datenverarbeitungsanlagen ausgedruckte Geschäftspost (z. B. Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Gutschriften, Kontoauszüge, Zahlungserinnerungen) ist auch ohne Unterschrift rechtsverbindlich. 5. Wir weisen die Käufer gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes darauf hin, dass wir ihre für die Abwicklung der geschäftlichen Beziehungen erforderlichen personenbezogenen Daten mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung verarbeiten und firmenintern sowie auftragsbezogen an externe Dienstleister zur Auftragserfüllung weitergeben. 6. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen dadurch nicht berührt. II. Angebot und Vertragsabschluss 1. Unsere Angebote sind für uns freibleibend und unverbindlich. Abschlüsse und Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch unsere Lieferung verbindlich, wobei im letzteren Fall die Rechnung die Auftragsbestätigung ersetzt. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden. 2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten in Prospekten, Rundschreiben, Preislisten, sonstigen Veröffentlichungen oder in unseren Angeboten und/oder den dazugehörigen Unterlagen sind nur angenähert maßgeblich. Sie enthalten nur dann Zusicherungen, wenn sie als solche von uns ausdrücklich schriftlich bezeichnet worden sind. 3. Konstruktionsänderungen behalten wir uns vor. Wir sind jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen. 4. Abweichungen von Angeboten und Preislisten oder sonstige Vorschläge sind erst wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. 5. An den zum Angebot gehörenden Softwareprogrammen und Unterlagen (z. B. Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen) behalten wir uns Eigentum, Urheber- und sonstige Rechte vor. Sie dürfen vom Endabnehmer bestimmungsgemäß genutzt und Dritten nur zugänglich gemacht werden, wenn sie ausdrücklich zur Weitergabe bestimmt sind. III. Preise 1. Unsere Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk oder Lager zuzüglich Verpackung und Fracht sowie der am Liefertag gültigen Mehrwertsteuer. 2. Alle nach Ablauf von 2 Monaten nach Vertragsschluss eingetretenen erheblichen Kostenerhöhungen (Material-, Lohn-, Energiekosten, gesetzliche Bestimmungen u. a.) berechtigen uns, soweit zulässig, zur Nachbelastung. 3. Für Aufträge, für die keine Preise vereinbart sind, gelten unsere am Liefertag gültigen Preise. IV. Zahlungsbedingungen, SEPA-Lastschriftverfahren 1. Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen wie im Angebot oder im Webshop genannt ohne Abzug zahlbar. Zahlungen gelten erst an dem Tag als geleistet, an dem wir über den Betrag verfügen können. 2. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Käufer ist nur statthaft, wenn diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 3. Der Abzug von Skonto bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Maßgeblich für eine eventuelle Gewährung von Skonto sind die in unseren Angeboten bzw. Auftragsbestätigungen dargestellten Zahlungsbedingungen. 4. Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und nur zahlungs halber und unter Vorbehalt unserer Annahme im Einzelfall entgegengenommen. Diskont- und sonstige Spesen sind vom Käufer zu tragen. Auch Schecks gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung. 5. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. 6. Bei Überschreitung der Fälligkeitsdaten sind wir berechtigt, ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit Fälligkeitszinsen in Höhe von 5% zu berechnen. Im Falle des Verzugs sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe banküblicher Kreditzinsen, mindestens jedoch 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz, sowie eine Verzugspauschale in von der Rechtsprechung anerkannter Höhe zu berechnen. Der Käufer befindet sich in Verzug, wenn er die Zahlung nicht innerhalb der mit einer Mahnung gesetzten Frist oder nicht bis zu dem kalendermäßig bestimmten Fälligkeitsdatum der Zahlung leistet. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. 7. Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, z. B.einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst, die Zahlungsbedingungen nicht einhält oder bei Einleitung eines der Schuldenregelung dienenden Verfahrens, sind wir berechtigt, unsere gesamte Forderung ohne Rücksicht auf die Laufzeit hereingenommener und noch nicht fälliger Wechsel sofort zur Zahlung fällig zu stellen. Außerdem sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Werden Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Setzung einer angemessenen Frist nicht erbracht, so sind wir berechtigt, vom Vertrag im Hinblick auf noch nicht ausgeführte Leistungen zurückzutreten, mit der Folge, dass alle Ansprüche des Käufers in Bezug auf die noch nicht ausgeführten Lieferungen erlöschen. In den vorgenannten Fällen können wir auch anstelle des Rücktritts unseren Eigentumsvorbehalt nach weiterer Maßgabe der nachstehenden Ziffer V geltend machen. 8. Wir sind berechtigt, unsere sämtlichen Forderungen an den Käufer zu verrechnen, mit allen Forderungen, die der Käufer durch Lieferung oder aus sonstigen Rechtsgründen gegen uns hat. 9. Werden im Rahmen der Abwicklung des Zahlungsverkehrs Gebühren belastet, so trägt jede Partei die Gebühren ihres Kreditinstituts. 10. Soweit eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde und der Kunde die entsprechenden SEPA-Lastschrift-Mandate erteilt hat, gilt Folgendes: Wir kündigen den Lastschrifteinzug grundsätzlich zusammen mit der Rechnungsstellung bis spätestens einen Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift an (Vorabankündigung). Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der Rech- nung bzw. in der Vorabankündigung mitgeteilten Betrag abweichen, insbesondere: - wenn der Kunde im Zeitraum zwischen Rechnungserstellung bzw. Übermittlung der Vorabinformation und dem Fälligkeitsdatum Gutschriften erhalten hat bzw.einzelne Transaktionen storniert wurden, - wenn der Kunde das SEPA-Mandat als Rahmenmandat für mehrere Vertragsverhältnisse erteilt hat, der Kunde für jedes Vertragsverhältnis vereinbarungsgemäß eine gesonderte Rechnung und entsprechend eine gesonderte Vorabankündigung erhält, die jeweiligen Rechnungsbeträge jedoch das gleiche Fälligkeitsdatum haben In diesem Fall wird zum Fälligkeitsdatum der Gesamtbetrag (das heißt die Summe aus allen Rechnungen) eingezogen. Gleiches gilt, wenn der Kunde mehrere SEPA-Mandate für mehrere Vertragsverhältnisse erteilt hat. Der Kunde ist verpflichtet, für ausreichende Deckung auf dem im SEPA-Mandat bezeichneten Konto zu sorgen und sicherzustellen, dass die fälligen Beträge von uns eingezogen werden können. Diese Verpflichtung besteht auch, wenn dem Kunden im Einzelfall eine Vorabankündigung nicht oder nicht rechtzeitig zugehen sollte. Kosten, die durch die Nichteinlösung oder Rückbuchung einer SEPA-Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Kunden, soweit die Nichteinlösung bzw. Rückbuchung nicht nachweislich durch uns verursacht wurde. V. Eigentumsvorbehalt und weitere Sicherheiten 1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der aus der Geschäftsverbindung entstandenen Gesamtverbindlichkeiten (einschl. etwaiger Nebenforderungen, sonstiger Ansprüche gegen den Kunden und etwaiger im Interesse des Kunden eingegangener Eventualverbindlichkeiten) unser Eigentum. Der Kunde hat die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen, Verlust, Diebstahl und Beschädigung ausreichend zu versichern.Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung, und zwar auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. 2. Die Verarbeitung oder Umbildung von uns gelieferter, noch in unserem Eigentum stehender Waren erfolgt stets in unserem Auftrag, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Miteigentum an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Käufer verwahrt unser Miteigentum unentgeltlich mit kaufmännischer Sorgfalt. 3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern. Die Veräußerung ist nur unter der Bedingung gestattet, dass der Käufer von seinem Kunden die Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat. 4. Der Käufer tritt schon jetzt hiermit alle ihm zustehenden Forderungen einschließlich Saldenforderungen aus Kontokorrentvereinbarungen, aus einem Verkauf, einer Be- und Verarbeitung oder Verbindung der von uns gelieferten Waren an uns sicherungshalber ab; dieses gilt gleichermaßen für Ansprüche des Käufers aus sonstigem Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung usw.) bezüglich der Vorbehaltsware. Die Abtretung beschränkt sich jeweils der Höhe nach auf den Lieferwert der laut unseren Rechnungen von uns gelieferten Waren. Ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, überträgt der Käufer hiermit zugleich im Verhältnis des Werts der an uns im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehalts abgetretenen Forderungen und Rechte alle ihm gegen seine Kunden zustehenden Sicherungsrechte auf uns; soweit dieses nicht möglich ist, beteiligt uns der Käufer im Innenverhältnis anteilig. Dieses gilt gleichermaßen für die Rechte des Käufers gegenüber seinen Kunden, die Einräumung einer Sicherungshypothek auf einem Baugrundstück verlangen zu dürfen. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Hat der Kunde des Käufers die Abtretung von Forderungen gegen sich wirksam ausgeschlossen, so stellen sich der Käufer und wir im Innenverhältnis so, als wenn die vorbezeichneten, an uns im Voraus abgetretenen Forderungen, gleich welcher Art, in wirksamer Form an uns abgetreten worden sind. Wir werden vom Käufer bevollmächtigt, die Forderungen in seinem Namen für unsere Rechnung geltend zu machen, sobald der Käufer nach Maßgabe der nachstehenden Regelung nicht mehr berechtigt ist, die Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Sobald der Käufer eine Verpflichtung uns gegenüber nicht erfüllt oder ein in Ziffer IV, Unterziffer 7 genannter Umstand eintritt, wird der Käufer auf unsere Aufforderung hin die Abtretung offenlegen und uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben. Wir sind auch berechtigt, den Schuldnern des Käufers die Abtretung direkt anzuzeigen und diese zur Zahlung an uns aufzufordern. Entsprechendes gilt für etwaige auf uns übergegangene oder an uns abgetretene Sicherungsrechte. 5. Die gelieferte Ware darf ohne unsere Zustimmung weder verpfändet noch sicherungsweise übereignet werden. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen, uns unverzüglich benachrichtigen und uns jede zur Wahrung unserer Rechte erforderliche Hilfe leisten. 6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - sind wir berechtigt, unseren Eigentumsvorbehalt geltend zu machen und sofort die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und uns selbst oder durch Bevollmächtigte den unmittelbaren Besitz an ihr zu verschaffen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts beinhaltet nicht den Rücktritt vom Vertrag. 7. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl nach billigem Ermessen verpflichtet. VI. Liefer- und Leistungsfristen 1. Die von uns genannten Termine und Fristen für unsere Lieferungen oder Leistungen sind nur annähernd maßgeblich, sofern sie nicht unter kalendermäßiger Bestimmung von uns zugesagt wurden. 2. Die Liefer- und Leistungsfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unserer Einflusssphäre liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstands oder die Durchführung der Leistung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei unseren Vorlieferanten eintreten, sowie wenn sie während unseres Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Käufer baldmöglichst mitteilen. 3. Bei Überschreitung der Liefer- und Leistungsfrist steht dem Käufer das Recht zu, uns eine angemessene Frist zur Lieferung bzw. Leistung zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist vom Vertrage zurückzutreten. Schadenersatzansprüche wegen einer Verzögerung, gleich aus welchem Rechtsgrund, bestehen nicht, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. 4. Wird der Versand aus Gründen verzögert, die der Käufer zu vertreten hat, so können ihm beginnend 14 Tage nach Anzeige der Versandbereitschaft Lager- und Handlingskosten berechnet werden, wobei wir berechtigt sind, von 0,5% des Rechnungsbetrags der Ware für jeden angefangenen Monat auszugehen. 5. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus. 6. Die Art der Beförderung, das Versandmittel, der Transportweg sowie Art und Umfang der benötigten Schutzmittel und die Auswahl des Spediteurs oder Frachtführers, ferner die Verpackung sind unserer Wahl überlassen. Dies geschieht nach unserem Ermessen und verkehrsüblicher Sorgfalt unter Ausschluss jeglicher Haftung. Auf Wunsch des Käufers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Wir sind berechtigt, unentgeltlich zur Verfügung gestellte tauschfähige Ladehilfsmittel zurück zu verlangen. 7. Im Falle einer Rücknahme von Produkten/Stornierung von Aufträgen werden die entstandenen Kosten und ggf. eine Rücknahmegebühr dem Käufer in Rechnung gestellt. 8. Teillieferungen sind zulässig. VII. Gefahrenübergang 1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung oder Lieferung frei Haus mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer auf den Käufer über. Bei Anlieferung durch uns tragen wir die Gefahr bis zur Anlieferung an die in der Auftragsbestätigung genannte Adresse des Warenempfängers. Die genaue Abladestelle bestimmt der jeweilige Spediteur bei Anlieferung. Vorstehendes gilt auch für Teillieferungen. 2. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus Ziffer IX entgegenzunehmen. 3. Beanstandungen wegen unvollständiger, mangelhafter oder falscher Lieferung sind sofort beim Empfang der Ware auf dem Lieferschein bzw. auf dem Frachtbrief zu vermerken, spätestens jedoch 7 Tage nach Zustellung der Sendung schriftlich anzuzeigen, soweit sie für den Käufer, seinen Erfüllungsgehilfen oder seinen Abnehmer bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt erkennbar sind. Andernfalls gelten die Lieferungen als genehmigt. VIII. Transport und Montage 1. Wenn wir vereinbarungsgemäß den Transport und/oder die Montage durchführen, ist der Käufer verpflichtet, die erforderlichen bauseitigen Vorkehrungen rechtzeitig zu treffen. Dies ist zum Beispiel eine für LKW geeignete und befestigte Zufahrt bis zur in der Auftragsbestätigung genannten Adresse. 2. Vor Beginn der Montage müssen alle Maurer-, Zimmerer- und sonstigen Vorarbeiten soweit fortgeschritten sein, dass die Montage sofort nach Ankunft der Monteure begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. 3. Muss die Montage zum Beispiel infolge mangelndem Fortschritt der Maurer-, Zimmerer-, und sonstigen Vorarbeiten unterbrochen werden, hat der Käufer für eine sachgemäße Einlagerung der nicht montierten Komponenten zu sorgen und alle Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde. Die Mehrkosten, z. B. für Wartezeiten und zusätzlich erforderliche Reisen des Montagepersonals, hat der Käufer zu tragen. IX. Haftung für Mängel und sonstige Haftung Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche, wie folgt: 1. Sind unsere Produkte noch nicht an den Abnehmer des Käufers ausgeliefert oder nutzt der Käufer unsere Produkte im Rahmen eigener Verwendung, so haften wir dem Käufer ab Lieferung des jeweiligen Produkts innerhalb der folgenden Fristen dafür, dass unsere Produkte zu der Zeit, zu welcher die Gefahr auf den Käufer übergeht, frei von Mängeln sind: - 5 Jahre für Wärmeerzeuger, Speicher-Wassererwärmer, thermische Sonnenkollektoren, Photovoltaikmodule der Marke Viessmann, Wärmetauscher und Heizkörper mit Ausnahme der elektrischen und maschinellen Komponenten (Armaturen, Brenner, Regelungen usw.) - 1 Jahr für alle übrigen Photovoltaikmodule, soweit nicht gesetzlich eine längere Frist zwingend vorgeschrieben ist - 2 Jahre für alle übrigen Produkte, Leistungen, elektrische und maschinelle Komponenten bei kleinem Werkvertrag (Austausch, Reparatur und Wartung) - 5 Jahre für alle übrigen Produkte, elektrische und maschinelle Komponenten bei großem Werkvertrag (Komplettinstallation einer Heizanlage im Neubau oder Komplettsanierung). In der Anlagentechnik verjähren die Mängelansprüche gemäß unserem Angebot oder Vertrag sowie unseren Besonderen Verkaufsbedingungen. Zur Anlagentechnik gehören alle Produkte und Dienstleistungen, die ausschließlich projektbezogen angeboten werden. Unsere Haftung beschränkt sich nach unserer Wahl auf kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Mängel sind - sobald sie offensichtlich werden - unverzüglich mitzuteilen. §§ 377 und 378 HGB bleiben unberührt. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so kann der Käufer nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrags oder Herabsetzung der Vergütung verlangen. Für Handelsware beschränkt sich unsere Haftung auf 2 Jahre, soweit nicht gesetzlich eine längere Frist zwingend vorgeschrieben ist. 2. Macht ein Endabnehmer des Käufers im Inland seine Gewährleistungsrechte ihm gegenüber geltend, so stellen wir den Käufer von dem Gewährleistungsanspruch des Endabnehmers unter den Voraussetzungen und in dem Umfang frei, wie wir unmittelbar dem Käufer gegenüber Gewährleistung nach Maßgabe dieser Ziffer IX übernehmen. Diese Freistellung erfolgt darüber hinaus nach folgenden Bedingungen: Der Käufer ist verpflichtet, die uns notwendig erscheinenden Nachbesserungsarbeiten beim Endabnehmer durchführen zu lassen. Er hat insbesondere sicherzustellen, dass wir zur Vornahme der notwendigen Überprüfungen, Nachbesserungen und Ersatzlieferungen die erforderliche Zeit haben und wir ausreichend Zugang zu der Anlage erhalten, auch wenn die Anlage beim Endabnehmer fest eingebaut ist. Mehrkosten, die durch erschwerten Zugang zu der Anlage oder nicht ausreichenden Arbeitsraum entstehen, gehen in jedem Fall zu Lasten des Käufers. 3. Für kostenlos gelieferte Ersatzteile und Nachbesserungen wird im gleichen Umfang Gewähr geleistet, wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, jedoch zeitlich begrenzt bis zum Ende der Gewährleistungszeit für den ursprünglichen Liefergegenstand. Durch Verhandlungen über Beanstandungen verzichten wir nicht auf den Einwand, dass die Mängelrüge nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend gewesen sei. Zur Mängelprüfung beauftragte Personen sind nicht zur Anerkennung von Mängeln mit Wirkung gegen uns berechtigt. Wir übernehmen keine Gewährleistung für die vom Käufer gegebenen Zusicherungen oder von diesem verursachten mittelbaren oder unmittelbaren Schäden beim Endabnehmer. Für entgeltlich gelieferte Ersatzteile und entgeltliche Reparaturen haften wir bei Photovoltaikmodulen, die nicht die Marke Viessmann tragen, 1 Jahr, im Übrigen 2 Jahre ab Lieferung bzw. Durchführung der Reparatur. 4. Keine Gewährleistung wird übernommen für Schäden, die entstanden sind aus ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, insbesondere falscher Brennerwahl oder Brennereinstellung, Verwendung nicht geeigneter Brennstoffe, chemischen oder elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind, Nichtbeachtung der Montage-, Betriebs- und Serviceanleitungen sowie unsachgemäßen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Käufer oder Dritte und aus Einwirkungen von Teilen fremder Herkunft (z. B. fremde Kesselkreisregelungen). Unsere Gewährleistung für Speicher-Wassererwärmer setzt voraus, dass das aufzuheizende Wasser Trinkwasserqualität hat und vorhandene Wasseraufbereitungsanlagen mängelfrei arbeiten. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass keine Gewährleistungspflicht vorliegt, wenn sich Verschleißteile, wie z. B. Brennerdüsen, Brennereinsätze für niedrigere Emission, Sicherungen, Dichtungen, Brennraumauskleidungen oder feuerberührte Teile der Zünd- und Überwachungseinrichtungen durch natürlichen Verschleiß abnutzen. Unsere Gewährleistungspflicht umfasst ferner nicht Schäden, die durch Luftverunreinigungen durch starken Staubanfall, Salznebel, Amoniak, durch aggressive Dämpfe, durch Sauerstoffkorrosion - insbesondere bei Verwendung nichtdiffusionsdichter Kunststoffrohre in Fußbodenheizungen -, durch Aufstellung in ungeeigneten Räumen (z. B. Waschküchen oder Hobbyräumen) oder durch Weiterbenutzung trotz Auftreten eines Mangels, entstanden sind. 5. Wir werden insbesondere von der Mängelhaftung befreit, wenn uns nach Verständigung vom Mangel nicht die erforderliche Zeit oder Gelegenheit gegeben wird, die nach unserem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen oder Ersatzlieferungen vorzunehmen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Voraussetzung ist jedoch auch hier, dass wir in jedem Fall sofort verständigt werden. 6. Soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, tragen wir die durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten, die Kosten des Ersatzteils einschließlich des Versands. Austauschteile gehen in unser Eigentum über und sind kostenfrei an uns zu versenden. Im Übrigen trägt der Käufer die Kosten. Sollten wir mit Serviceeinsätzen ohne eindeutige Problemschilderung beauftragt werden und deshalb weitere Serviceeinsätze die Folge sein, sind wir berechtigt, etwaige Mehrkosten ersetzt zu verlangen. 7. Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere auf Rückgängigmachung des Vertrags (Wandlung), Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Kündigung, sind ausgeschlossen. Ferner sind ausgeschlossen Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, so unter anderem Ansprüche wegen Ertragsausfall, aufgrund Verletzung nebenvertraglicher Pflichten, insbesondere Beratungs- oder Aufklärungspflichten, einschließlich eines Verschuldens bei Vertragsschluss, Ansprüche im Zusammenhang mit von uns durchgeführten Nachbesserungs- und Gewährleistungsarbeiten sowie Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, soweit uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Er gilt ferner nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Käufer gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern. Von dieser Haftungsausschlussregelung bleiben Ansprüche des Geschädigten wegen Schäden seiner Person oder an seinen privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. X. Viessmann Garantien Ergänzend zur in Ziffer IX beschriebenen Gewährleistung gewährt Viessmann für bestimmte Produkte bzw. Systeme Garantien. Dafür gelten jeweils die aktuell gültigen Garantiebedingungen. XI. Gerichtsstand und Sonstiges 1. Für alle aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten, insbesondere für das gerichtliche Mahnverfahren für Urkunden, Wechseloder Scheckprozesse, sind die für Greifswald und Mecklenburg Vorpommern maßgeblichen Gerichte zuständig. Wir sind jedoch nach unserer Wahl berechtigt, den Käufer auch dort zu verklagen, wo sonst ein Gerichtsstand für ihn nach den allgemeinen Vorschriften begründet ist. Bei Einzelfirmen bzw. Personengesellschaften oder Kommanditgesellschaften a. A. gilt diese Gerichtsstandvereinbarung auch für Inhaber bzw. für die persönlich haftenden Gesellschafter. 2. Bei Käufern, die nicht Kaufleute bzw. keine juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, gelten die vorstehenden Bestimmungen über den einfachen Eigentumsvorbehalt (Ziffer V, Unterziffer 1) und die Haftung für Mängel einschließlich sonstiger Haftung (Ziffer IX) entsprechend. 3. Erfüllungsort ist nach unserer Wahl Greifswald. 4. Es gilt deutsches Recht. Für Lieferungen in das Ausland gelten unsere Allgemeinen Auslandslieferbedingungen. Das UN-Kaufrecht (CISG) ist nicht anwendbar. 5. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten vorrangig vor früheren Allgemeinen Verkaufsbedingungen.